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   BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22   

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BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22 (https://dejure.org/2023,39809)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 (https://dejure.org/2023,39809)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 (https://dejure.org/2023,39809)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, § 81 Abs. 4 Satz 1
    Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG dar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG dar

  • rewis.io

    Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG dar

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 5 Abs 1; AufenthG 2004, § 5 Abs 3; AufenthG 2004, § 53; AufenthG 2004, § 54 Abs 1; AufenthG 2004, § 55; AufenthG 2004, § 55 Abs 1; AufenthG 2004, § 55 Abs 2; Aufen... thG 2004, § 81 Abs 4; EGRL 115/2008; EGRL 115/2008, Art 3
    Sri Lanka: Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG dar.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG dar

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltserlaubnis - Fiktion statt Besitz

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22
    Bei der Abwägung sind schließlich gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 25 f. m. w. N.).

    Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits, Rechnung zu tragen (EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97, Baghli/Frankreich - NVwZ 2000, 1401 Rn. 45 f.; EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 82 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19 und vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 - InfAuslR 2020, 424 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 33 und Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 3).

    Dies sind solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 35).

    Die Richtlinie hat hingegen nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] - Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 40 ff.).

    Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers hängt daher nicht davon ab, ob eine Rückkehrentscheidung besteht, zumal die Ausweisung des Klägers nicht von vornherein gezielt allein auf eine Verschlechterung seines aufenthaltsrechtlichen Status gerichtet war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 42).

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22
    Die Richtlinie hat hingegen nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] - Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 40 ff.).

    Ziel der Richtlinie 2008/115/EU ist es gerade nicht, eine - dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene - Harmonisierung der Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84).

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22
    Aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren folgt nichts anderes (so aber Ciersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 55 AufenthG Rn. 10, 36 ff.), da sich aus diesen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen selbst eine materiell geschützte Rechtsposition - hier ein vertyptes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG - nicht ergibt, sondern sie darin vorausgesetzt wird (stRspr, vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG, BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ).
  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22
    In einem solchen Fall sind nach den für die sogenannte "inlandsbezogene Ausweisung" entwickelten Grundsätzen die Bleibeinteressen des betroffenen Ausländers geringer zu gewichten, da deren konkrete Beeinträchtigung durch eine Abschiebung nicht droht (in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 28 m. w. N.).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22
    Zwar hat der Gerichtshof zur Erläuterung des Regelungsgehalts der Richtlinie 2008/115/EG unter anderem darauf hingewiesen, es laufe dem Gegenstand dieser Richtlinie und dem Wortlaut ihres Artikels 6 zuwider, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr bestünde (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 [ECLI:EU:C:2021:432] - Rn. 55).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22
    Die Katalogisierung der Bleibeinteressen in § 55 AufenthG schließt eine derartige Berücksichtigung weiterer unbenannter Bleibeinteressen nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 24 unter Verweis auf BT-Drs. 18/4097, S. 49).
  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22
    Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits, Rechnung zu tragen (EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97, Baghli/Frankreich - NVwZ 2000, 1401 Rn. 45 f.; EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 82 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19 und vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 - InfAuslR 2020, 424 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 33 und Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 3).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22
    Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits, Rechnung zu tragen (EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97, Baghli/Frankreich - NVwZ 2000, 1401 Rn. 45 f.; EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 82 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19 und vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 - InfAuslR 2020, 424 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 33 und Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 25.08.2020 - 2 BvR 640/20

    Unzureichende Abwägung wesentlicher Umstände in einer Ausweisungssache verletzt

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22
    Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits, Rechnung zu tragen (EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97, Baghli/Frankreich - NVwZ 2000, 1401 Rn. 45 f.; EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 82 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19 und vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 - InfAuslR 2020, 424 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 33 und Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 3).
  • EGMR, 30.11.1999 - 34374/97

    BAGHLI v. FRANCE

    Auszug aus BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22
    Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits, Rechnung zu tragen (EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97, Baghli/Frankreich - NVwZ 2000, 1401 Rn. 45 f.; EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 82 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19 und vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 - InfAuslR 2020, 424 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 33 und Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 02.08.2023 - 1 B 20.23

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Er war zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 13; Urt. v. 15.11.2007 - BVerwG 1 C 45.06 -, juris Rn. 24) nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis; sein Aufenthalt wird wegen Passlosigkeit vielmehr seit langer Zeit nur geduldet.

    Ein bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigendes schwerwiegendes Bleibeinteresse ergibt sich für den Kläger - über die in § 55 Abs. 2 AufenthG geregelten Fälle (" insbesondere ") hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 15) - auch nicht aus einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Beziehung zu im Bundesgebiet lebenden Personen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.6.2019 - 13 ME 92/19 -, V.n.b. Umdruck S. 15).

    Im zweitgenannten Fall findet mangels Abschiebung aus dem Bundesgebiet schon keine konkrete Beeinträchtigung der schützenswerten Bleibeinteressen des Klägers statt, sodass den - ohnehin schon gering zu gewichtenden - Interessen des Klägers ein noch geringeres Gewicht beizumessen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 20 f.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn 28; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 98).

    Ziel der Rückführungsrichtlinie ist es gerade nicht, eine - dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene - Harmonisierung der Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 39 ff.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 10 ff.; EuGH-Vorlage v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 54 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 102; Senatsbeschl. v. 14.12.2020 - 13 ME 525/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f.).

    Insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 42) zunächst noch offen gelassene Frage, ob eine inlandsbezogen wirkende Ausweisung mit der Rückführungsrichtlinie vereinbar ist, sieht der Senat durch die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen als geklärt an (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 22 f.).

  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483

    Generalpräventive Ausweisung, Sofort vollziehbarer Widerruf der

    Die Ausweisung des Klägers verstößt im Übrigen nicht gegen Unionsrecht, insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die (nicht angegriffene und daher bestandskräftige) Abschiebungsandrohung einen konkreten Zielstaat nicht benennt (vgl. dazu EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 53; U.v. 6.7.2023 - C-663/21 - juris Rn. 46; OVG MP, U.v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 131; OVG Bremen, U.v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 66), da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unberührt lässt, da die Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich der RFRL unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21, X - juris Rn. 84; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 10 ff.).

    Der Kläger, der (nach eigenen Angaben) am 16. Oktober 2015 als Minderjähriger in das Bundesgebiet einreiste und vom 20. November 2016 bis 19. November 2019 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (und in der Folgezeit im Besitz einer Fiktionsbescheinigung) war, hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung vom 19. November 2020 (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1.10.2023, AufenthG § 55 Rn. 24 f.), hier am 24. November 2020 (vgl. Bl. 180 der eAkte) nicht seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und war im maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht mehr im (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 13 f.), weshalb er weder das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG noch das schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann.

    Vielmehr sind in einem solchen Fall nach den für die sogenannte "inlandsbezogene Ausweisung" entwickelten Grundsätzen die Bleibeinteressen des betroffenen Ausländers geringer zu gewichten, da deren konkrete Beeinträchtigung durch eine Abschiebung nicht droht (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 21; U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 28; U.v. 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 31; U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 58).

    Ein generelles Ausweisungsverbot für "faktische Inländer" besteht nicht (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 16 f.; EGMR, U.v. 18.10.2006 - Üner, 46410/99 - juris Rn. 57).

    Wie ausgeführt, steht auch die Einstufung eines Ausländers als "faktischer Inländer" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK einer Ausweisung - auch aus generalpräventiven Gründen (vgl. dazu obige Ausführungen sowie BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 16 f.; BayVGH, B.v. 23.9.2021 - 19 ZB 20.323 - juris Rn. 31) - nicht grundsätzlich entgegen; vielmehr ist im Einzelfall herauszuarbeiten, inwieweit eine Ausweisung auch vor dem Hintergrund eines langjährigen Aufenthaltes im Aufnahmestaat und (zusätzlich) einer weitgehenden Integration mit Blick auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK noch verhältnismäßig ist.

  • VG Würzburg, 25.03.2024 - W 7 K 23.1353

    Ausweisung, Türkischer Staatsangehöriger, Assoziationsrecht EWG/Türkei

    Dabei ist nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG eine in Deutschland geborene, hier zur Schule gegangene und berufstätig gewesene Person begrifflich als faktischer Inländer einzuordnen, ohne dass daraus allerdings ein generelles Ausweisungsverbot resultieren würde (BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 06.02.2024 - 19 ZB 23.2132

    Darlegungsgebot, Kumulative Mehrfachbegründung, Spezial- und generalpräventive

    Insbesondere ist der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, denn dieses vertypte Bleibeinteresse setzt den tatsächlichen Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis voraus; eine Antragstellung in Verbindung mit § 81 Abs. 4 AufenthG genügt nicht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 juris Rn. 13 ff.), weshalb der Vortrag des Klägers zu angeblichen Wiedereinsetzungsgründen hinsichtlich der rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung der (zuletzt erteilten) Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich ist.

    Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits, Rechnung zu tragen (BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 17 m.V.a. EGMR, U.v. 30.11.1999 - 34374/97, Baghli/Frankreich - NVwZ 2000, 1401 Rn. 45 f.; EuGH, U.v. 8.12.2011 - C-371/08, Ziebell - juris Rn. 82 f.; BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19; B.v. 25.8.2020 - 2 BvR 640/20 - juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 33; B.v. 2.8.2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194

    Betretenserlaubnis, Kindeswohl, Familiäre Belange

    Die mit der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) - Rückführungsrichtlinie (RFRL) - geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung; die Richtlinie hat hingegen nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 34 und BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff.).
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